6.4.08

recht haben, recht bekommen

die zahnärztekammer westfalen-lippe hat - aus welchen gründen auch immer - ein Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung der Elternzeit und des Elterngeldes im netz stehen, das aus der zeitschrift arbeitsrecht in der zahnarztpraxis stammt.

es verwundert einen ja doch immer wieder, zu welchen themen eigene zeitschriften existieren, aber offensichtlich gibt es einen markt für eine publikation zu arbeitsrechtlichen fragen in zahnarztpraxen in westfalen-lippe (ob das recht anderswo so sehr abweicht?), und eigentlich ist dieses merkblatt auch für nicht-zahnärzte eine gute infoquelle und somit allein deswegen schon eine erwähnung wert.

betrüblich wird es jedoch, blickt man auf die dortigen informationen zur gewährung der stillzeit gemäß MuSchG:

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung der stillenden Mutter ist spätestens dann nicht mehr gegeben, wenn das Kind das 1. Lebensjahr vollendet hat (Arbeitsgericht Darmstadt v. 24.08.83, 5 Ca 7/83, s. a. LAG Niedersachsen v. 02.05.83, 13 Sa 4/83).
Eine äußerste zeitliche Grenze für den Anspruch auf Stillzeit ist in § 7 MuSchG nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach den heutigen ernährungsphysiologischen und immunologischen Erkenntnissen ist jedoch i.d.R. ein über das erste Lebensjahr des Kindes hinausgehender Anspruch aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht mehr erforderlich.


was bitte bedeutet "aus gründen des gesundheitsschutzes"? ab dem ersten geburtstag des nachwuchses muss die gesundheit dann plötzlich nicht mehr geschützt werden?

und wieso werden die heutigen ernährungsphysiologischen und immunologischen erkenntnisse, die die WHO dazu bringen, eine mindestens zweijährige stillzeit zu empfehlen, einfach so außer acht gelassen? wir müssen ja wohl kaum annehmen, dass die WHO das nur so aus lauter spaß an der freude empfiehlt und sich all die studien, in denen die bedeutung einer langen stillzeit explizit betont wird, aus den fingern saugt. und seit dem jahr 1983 hat sich doch auch einiges getan.

liebe deutsche rechtsprechung, wach endlich auf und nimm die fakten zur kenntnis. auch nach dem ende des ersten lebensjahres ist das stillen für mutter und kind wichtig und damit ein gemäß MuSchuG schützenswertes gut. immerhin geht es nicht darum, sich mit irgendwelchen vorwänden ein bisschen länger vor der arbeit zu drücken, sondern um die physische und psychische gesundheit der kommenden generation.

es wird so viel geredet über die vereinbarkeit von familie und beruf. warum fängt man nicht genau hier an, bei der aktiven gesundheitsfürsorge durch das stillen, umgesetzt in einer stillfreundlichen arbeitszeitregelung?

die freistellung von der arbeit und gewährung von stillzeiten wird unter dem punkt "leistungen des arbeitgebers" aufgeführt. möchte der arbeitgeber denn lieber die ausfallzeiten der mutter in kauf nehmen, wenn das kind andauernd krank ist, weil es nicht oder nur kurz gestillt wurde? dann muss die mutter sich doch auch um das kind kümmern und kann nicht arbeiten.
warum also nicht gleich für gesunde kinder sorgen und die frauen stillen lassen? muss immer erst ein risiko künstlich hochgeschraubt werden, damit man sich danach darüber beklagen kann, dass es existiert?

arbeitgeber, die lieber männer einstellen, weil bei denen die gefahr des schwangerwerdens und sich danach um die kinder kümmerns nicht gegeben ist, gibt es genug. dass auch die rechtsprechung auf der seite der frauen ist, die ihre kinder nicht in den genuss der biologisch richtigen und natürlichen mehrjährigen stillzeit kommen lassen, ist überaus bedauerlich.

eine gesellschaft, in der man es sich leisten können muss, gesund zu sein, ist krank.

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